§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/127a#abs-1 (1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/127a#abs-2 (2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten Schutz, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/127a#abs-3 (3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 127a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 127a geändert durch Artikel 216 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 127a geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.