Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 118 Entsprechende Anwendung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund1 Entscheidung

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden

1.
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2.
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
§ 117 § 119