Gesetze / Landesrecht Bayern / Unterrichtsvergütungsverordnung
UntVergV§ 2 Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntVergV/2#abs-1 (1) Der Umfang des wöchentlich zu erteilenden eigenverantwortlichen Unterrichts bestimmt sich nach gesonderten ausbildungsrechtlichen Regelungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntVergV/2#abs-2 (2) Kein eigenverantwortlicher Unterricht im Sinn des Art. 79 Satz 2 BayBesG sind:
1. zusammenhängender Unterricht,
2. Hospitationen,
3. Hörstunden,
4. Seminarveranstaltungen,
5. Unterricht unter Anleitung und
6. Unterricht im Rahmen eines Praktikums.
Diese Ausbildungsformen sind mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärter abgegolten.