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UntVergV

§ 2 Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntVergV/2#abs-1 (1) Der Umfang des wöchentlich zu erteilenden eigenverantwortlichen Unterrichts bestimmt sich nach gesonderten ausbildungsrechtlichen Regelungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntVergV/2#abs-2 (2) Kein eigenverantwortlicher Unterricht im Sinn des Art. 79 Satz 2 BayBesG sind:

1. zusammenhängender Unterricht,

2. Hospitationen,

3. Hörstunden,

4. Seminarveranstaltungen,

5. Unterricht unter Anleitung und

6. Unterricht im Rahmen eines Praktikums.

Diese Ausbildungsformen sind mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärter abgegolten.

§ 1 § 3