Gesetze / Landesrecht Bayern / Unterrichtsvergütungsverordnung

UntVergV

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntVergV/1#abs-1 (1) Lehramtsanwärtern wird nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärter im Sinn des Art. 75 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) eine Unterrichtsvergütung gewährt, wenn sie eigenverantwortlichen Unterricht erteilen und die Unterrichtsstunden vergütungsfähig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntVergV/1#abs-2 (2) Lehramtsanwärter im Sinn dieser Verordnung sind auch die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter.

§ 2