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§ 2 UntVergV (Bayern) — Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts

Unterrichtsvergütungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Umfang des wöchentlich zu erteilenden eigenverantwortlichen Unterrichts bestimmt sich nach gesonderten ausbildungsrechtlichen Regelungen.

(2) Kein eigenverantwortlicher Unterricht im Sinn des Art. 79 Satz 2 BayBesG sind:

1. zusammenhängender Unterricht,

2. Hospitationen,

3. Hörstunden,

4. Seminarveranstaltungen,

5. Unterricht unter Anleitung und

6. Unterricht im Rahmen eines Praktikums.

Diese Ausbildungsformen sind mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärter abgegolten.