(1) Der Umfang des wöchentlich zu erteilenden eigenverantwortlichen Unterrichts bestimmt sich nach gesonderten ausbildungsrechtlichen Regelungen.
(2) Kein eigenverantwortlicher Unterricht im Sinn des Art. 79 Satz 2 BayBesG sind:
1. zusammenhängender Unterricht,
2. Hospitationen,
3. Hörstunden,
4. Seminarveranstaltungen,
5. Unterricht unter Anleitung und
6. Unterricht im Rahmen eines Praktikums.
Diese Ausbildungsformen sind mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärter abgegolten.