Gesetze / Universalschlichtungsstellenverordnung
UnivSchlichtV§ 2 Geschäftsverteilung
Stand: 10.01.2020
Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.