Gesetze / Universalschlichtungsstellenverordnung
UnivSchlichtV§ 2 Geschäftsverteilung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.