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§ 2 UnivSchlichtV — Geschäftsverteilung

Universalschlichtungsstellenverordnung

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.