Gesetze / Universalschlichtungsstellenverordnung

UnivSchlichtV

§ 3 Allgemeine Verfahrensregeln

Stand: 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UnivSchlichtV/3#abs-1 (1) Erklärungen im Streitbeilegungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UnivSchlichtV/3#abs-2 (2) Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes eingereicht werden. Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch eingereicht, kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes außerdem die Übermittlung einer Abschrift verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UnivSchlichtV/3#abs-3 (3) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn dieser hierfür einen Zugang eröffnet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UnivSchlichtV/3#abs-4 (4) Das Streitbeilegungsverfahren wird grundsätzlich in deutscher Sprache geführt. Das Verfahren wird in einer anderen Sprache geführt, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte dem zustimmt. Handelt es sich bei dieser Sprache um eine andere als die englische Sprache, bedarf es auch der Zustimmung der Universalschlichtungsstelle des Bundes.

§ 2 § 4