Gesetze / Uniformverordnung

UnifV

§ 4 Ausschlusstatbestände

Stand: 10.06.2019

Bund

Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für

1.
Veranstaltungen, an denen die frühere Soldatin oder der frühere Soldat beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt, mit Ausnahme der Veranstaltungen nach § 3 Nr. 4 sowie
2.
Anlässe, bei denen auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr die Uniform nicht tragen dürfen.
§ 3 § 5