Gesetze / Uniformverordnung

UnifV

§ 5 Antrag, Zuständigkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UnifV%202008/5#abs-1 (1) Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UnifV%202008/5#abs-2 (2) Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden, entscheidet die oder der letzte Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten. Über spätere Anträge sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zuständige Landeskommando.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UnifV%202008/5#abs-3 (3) Das Streitkräfteamt entscheidet,

1.
soweit eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben ist,
2.
wenn die Uniform im Einzelfall im Ausland getragen werden soll und
3.
wenn in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Anträge von Generalen und Admiralen gestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UnifV%202008/5#abs-4 (4) In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die Zuziehung im Einzelfall zuständige Stelle.

§ 4 § 6