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§ 4 UnifV 2008 — Ausschlusstatbestände

Uniformverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für

1.
Veranstaltungen, an denen die frühere Soldatin oder der frühere Soldat beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt, mit Ausnahme der Veranstaltungen nach § 3 Nr. 4 sowie
2.
Anlässe, bei denen auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr die Uniform nicht tragen dürfen.