Gesetze / Umwelthaftungsgesetz
UmweltHG§ 13 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Stand: 10.06.2019
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 UmweltHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.09.2016 – VGS 1/16Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
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