Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/2?asof=2021-03-05#abs-1 (1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/2?asof=2021-03-05#abs-2 (2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/2?asof=2021-03-05#abs-3 (3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/2?asof=2021-03-05#abs-4 (4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.
Änderungsverlauf
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 306)
BGBl. 2021 I S. 306
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
BGBl. 2018 I S. 2549 Gesetzgebungsmaterialien
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