§ 224 Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2009 – LwZR 15/09
- OLG Brandenburg, 11.04.2018 – 11 U 123/16
- BGH, 06.12.2018 – IX ZR 176/16Steuerberaterhaftung: Veranlassung des Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten ohne Offenbarung eigener wirtschaftlicher Vorteile; Schadensberechnung bei Zeichnung mehrerer AnlagenZitiert von 15
- OLG Brandenburg, 07.07.2011 – 5 U (Lw) 5/08
- OLG Brandenburg, 07.07.2011 – 5 U (Lw) 21/08Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 – 5 U (Lw) 14/08
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 – 5 U (Lw) 10/08
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 – 5 U (Lw) 3/08
- OLG Brandenburg, 19.05.2011 – 5 U (Lw) 8/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 224 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/224#abs-1 (1) Der Formwechsel berührt nicht die Ansprüche der Gläubiger der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft, für die dieser im Zeitpunkt des Formwechsels nach § 721 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 126 des Handelsgesetzbuchs persönlich haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/224#abs-2 (2) Der Gesellschafter haftet für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Formwechsel fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/224#abs-3 (3) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/224#abs-4 (4) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/224#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.