§ 14 Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 20.10.2005 – 32 O 113/05Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.12.2010 – 5 Sch 3/10
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2022 – 1 HK O 7642/21
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 7/24(Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG)
- BayObLG, 09.02.2024 – 101 W 169/23
- OLG Saarbrücken, 07.12.2010 – 4 U AktG 476/10 - 144
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 26.11.2024 – 31 O 42/24 KfHAnfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer KGaA: Nichtigkeit einer Satzungsänderung zu Versammlungsorten sowie einer Kapitalerhöhung unter faktischem Bezugszwang KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 25.09.2023 – 12 AktG 3/23
- OLG Brandenburg, 18.05.2022 – 7 AktG 1/22
22 Entscheidungen zu § 14 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/14#abs-1 (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/14#abs-2 (2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.