Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 14 Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß

Stand: 07.03.2023

Bund2 Fassungen22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/14#abs-1 (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/14#abs-2 (2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.

§ 13 § 15