§ 14 Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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