§ 98 Verschmelzungsbeschlüsse
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Satzung der neuen Genossenschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der neuen Genossenschaft, für die Bestellung des Vorstands jedoch nur, wenn dieser von den Vertretungsorganen aller übertragenden Rechtsträger bestellt worden ist.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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