§ 55 Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so sind § 55 Abs. 1, §§ 56a, 57 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Register sind außer den in § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Schriftstücken der Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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