Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 45c Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Partnerschaftsgesellschaft nur erforderlich, wenn ein Partner gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 39b zu unterrichten.

§ 45b § 45d