Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 341 Gläubigerschutz

Stand: 07.03.2023

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/341#abs-1 (1) § 314 gilt für die formwechselnde Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/341#abs-2 (2) Für Klagen von Gläubigern wegen einer Forderung gegen die formwechselnde Gesellschaft sind unbeschadet unionsrechtlicher Vorschriften auch die deutschen Gerichte international zuständig, sofern die Forderung vor der Bekanntmachung des Formwechselplans oder seines Entwurfs entstanden ist und die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels erhoben wird. Der Gerichtsstand im Inland bestimmt sich nach dem letzten Sitz des formwechselnden Rechtsträgers.

§ 340 § 342