§ 342 Anmeldung des Formwechsels
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/342#abs-1 (1) Das Vertretungsorgan der Gesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Formwechsel zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/342#abs-2 (2) § 198 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 und 3 sowie § 199 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich
beizufügen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/342#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vertretungsorgans haben zu versichern, dass
Kann die Versicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht abgegeben werden, hat das Vertretungsorgan mitzuteilen, welcher der dort genannten Tatbestände erfüllt ist und ob ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft diese Pflicht den Insolvenzverwalter; wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so trifft die Pflicht den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/342#abs-4 (4) Das Vertretungsorgan teilt dem Registergericht Folgendes mit:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/342#abs-5 (5) Das nach § 341 Absatz 1 in Verbindung mit § 314 Absatz 5 zuständige Gericht teilt dem Registergericht auf Anforderung mit, ob innerhalb der Frist des § 341 Absatz 1 in Verbindung mit § 314 Absatz 3 eine Sicherheitsleistung gerichtlich geltend gemacht wurde.