Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 285 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/285?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf den Umwandlungsbeschluß ist auch § 253 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/285?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sollen bei der Genossenschaft nicht alle Mitglieder mit der gleichen Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt werden, so darf die unterschiedlich hohe Beteiligung nur nach einem oder mehreren der in § 276 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Maßstäbe festgesetzt werden.

§ 285 § 287