§ 285 Inhalt des Formwechselbeschlusses
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/285#abs-1 (1) Auf den Formwechselbeschluss ist auch § 253 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/285#abs-2 (2) Sollen bei der Genossenschaft nicht alle Mitglieder mit der gleichen Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt werden, so darf die unterschiedlich hohe Beteiligung nur nach einem oder mehreren der in § 276 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Maßstäbe festgesetzt werden.