Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 142 Spaltung mit Kapitalerhöhung, Spaltungsbericht

Stand: 07.03.2023

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/142#abs-1 (1) § 69 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Abs. 3 des Aktiengesetzes stets stattzufinden hat; § 183a des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/142#abs-2 (2) In dem Spaltungsbericht ist gegebenenfalls auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen bei einer übernehmenden Aktiengesellschaft nach § 183 Abs. 3 des Aktiengesetzes sowie auf das Register, bei dem dieser Bericht zu hinterlegen ist, hinzuweisen.

§ 141 § 142a