Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 141 Ausschluss der Spaltung

Stand: 10.06.2019

Bund

Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.

§ 140 § 142