§ 112 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/112#abs-1 (1) Von der Einberufung der Versammlung der obersten Vertretung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum des Vereins die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/112#abs-2 (2) In der Versammlung der obersten Vertretung sind die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/112#abs-3 (3) Der Verschmelzungsbeschluß der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Änderungsverlauf
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11.07.2011 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I 1338)
BGBl. 2011 I S. 1338
BGBl. 2011 I S. 1338 Gesetzgebungsmaterialien
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