Gesetze / Umwandlungsgesetz UmwG § 113 Keine gerichtliche Nachprüfung Stand: 10.06.2019 Bund Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.