Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 113 Keine gerichtliche Nachprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.

§ 112 § 114