§ 18 Sonderregelung für bestimmte Reichsmarkverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 17.03.2022 – IX ZR 216/20Insolvenzverwalterhaftung: Verjährungsfrist bei Übergang von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner; Wirkung eines nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Schuldners ergangenen Urteils über eine Masseverbindlichkeit gegenüber dem persönlich in Anspruch genommenen InsolvenzverwalterZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 27.11.2009 – I-23 U 37/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/18#abs-1 (1) Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten werden in Abweichung von § 16 mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner für jede Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat:
1.
Löhne und Gehälter, Miet- und Pachtzinsen, Altenteile, Renten, Pensionen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die nach dem 20. Juni 1948 fällig geworden sind oder fällig werden,
2.
Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen und Werkverträgen, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war,
3.
Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern und Kindern, Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilberechtigten und Vermächtnisnehmern sowie Verbindlichkeiten, die der Übernehmer eines Guts oder eines Vermögens dem anderen Vertragsteil gegenüber zur Abfindung eines Dritten eingegangen ist,
4.
alle am 19. und 20. Juni 1948 eingegangenen Reichsmarkverbindlichkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/18#abs-2 (2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf wiederkehrende Leistungen, die für einen vor dem 1. Juni 1948 liegenden Zeitraum geschuldet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/18#abs-3 (3) Alle Reichsmarkverbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen zwischen Geldinstituten im Währungsgebiet erlöschen.