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UmlegAusschV

§ 4 Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmlegAusschV/4#abs-1 (1) Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmlegAusschV/4#abs-2 (2) Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. Im übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmlegAusschV/4#abs-3 (3) Der Umlegungsausschuß kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 des Baugesetzbuchs (BauGB) von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1

[Amtl. Anm.:] § 4 Abs. 3 angefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 durch Verordnung vom 11. Januar 1983 (GVBl. S. 3)

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I

§ 3 § 5