Gesetze / Landesrecht Bayern / Umlegungsausschussverordnung

UmlegAusschV

§ 5 Auflösung des Umlegungsausschusses

Stand: 27.08.2026

Bayern

Der Gemeinderat kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

§ 4 § 6