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§ 4 UmlegAusschV (Bayern) — Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses

Umlegungsausschussverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. Im übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.

(3) Der Umlegungsausschuß kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 des Baugesetzbuchs (BauGB) von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1

[Amtl. Anm.:] § 4 Abs. 3 angefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 durch Verordnung vom 11. Januar 1983 (GVBl. S. 3)

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I