Gesetze / Landesrecht Bayern / Umlegungsausschussverordnung

UmlegAusschV

§ 3 Amtszeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses

Stand: 27.08.2026

Bayern

Führt der erste Bürgermeister den Vorsitz, so gehört er für die Dauer seiner Amtszeit dem Umlegungsausschuß an. Gemeinderatsmitglieder, die dem Umlegungsausschuß als Vorsitzender, als weiteres Mitglied oder als deren Stellvertreter angehören, bleiben im Amt, bis der neugewählte Gemeinderat ihre Nachfolger bestimmt hat. Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder beträgt drei Jahre.

§ 2 § 4