Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Umlagegesetz

UmlG

§ 7 Jahresumlage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/7#abs-1 (1) Die Umlage ist als Jahresumlage in Tausendteilen der Bemessungsgrundlage nach § 6 festzusetzen. Die Tausendteile können auch eine Dezimalstelle enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/7#abs-2 (2) Die Umlage wird für das Rechnungsjahr erhoben und ist am 15. Oktober eines jeden Jahres mit ihrem Jahresbetrag fällig.

§ 6 § 8