Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Umlagegesetz
UmlG§ 7 Jahresumlage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/7#abs-1 (1) Die Umlage ist als Jahresumlage in Tausendteilen der Bemessungsgrundlage nach § 6 festzusetzen. Die Tausendteile können auch eine Dezimalstelle enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/7#abs-2 (2) Die Umlage wird für das Rechnungsjahr erhoben und ist am 15. Oktober eines jeden Jahres mit ihrem Jahresbetrag fällig.