Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Umlagegesetz

UmlG

§ 6 Umlagemaßstab

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Umlagemaßstab für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 3 ist der für die Grundsteuer maßgebende nach § 239 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 237 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes ermittelte und nach § 230 des Bewertungsgesetzes abgerundete Grundsteuerwert ohne den mit dem Faktor 18,6 kapitalisierten Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 237 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes. Soweit die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch eine bewertungsrechtliche Nutzungsart „Hofstelle“ aufweisen, wird diese Hofstelle insgesamt in die Ermittlung des Umlagemaßstabes einbezogen. Bei der Abgrenzung der zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienender Gebäude oder Gebäudeteile und des zugehörigen Grundes und Bodens ist die steuerrechtliche Zuordnung zum Grundvermögen nach § 232 Absatz 4 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes maßgeblich.

§ 5 § 7