Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Umlagegesetz

UmlG

§ 5 Umlageschuldner

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/5#abs-1 (1) Schuldner der Umlage ist, wer Schuldner der Grundsteuer ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/5#abs-2 (2) Neben dem Schuldner der Umlage haften als Gesamtschuldner diejenigen Personen, die für die Grundsteuer haften. Soweit ein Betrieb verpachtet ist, haften für die Umlage Eigentümerin oder Eigentümer und Pächterin oder Pächter wie Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Pächterin oder der Pächter zur Zahlung der Umlage verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/5#abs-3 (3) Die Umlage ruht auf den Betrieben als öffentliche Last.

§ 4 § 6