Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Umlagegesetz UmlG § 4 Befreite Betriebe Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Von der Umlage sind die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft insoweit befreit, als ein Steuermessbetrag aufgrund der Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 6 des Grundsteuergesetzes für sie nicht festgesetzt worden ist.