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§ 5 UmlG (Nordrhein-Westfalen) — Umlageschuldner

Umlagegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schuldner der Umlage ist, wer Schuldner der Grundsteuer ist.

(2) Neben dem Schuldner der Umlage haften als Gesamtschuldner diejenigen Personen, die für die Grundsteuer haften. Soweit ein Betrieb verpachtet ist, haften für die Umlage Eigentümerin oder Eigentümer und Pächterin oder Pächter wie Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Pächterin oder der Pächter zur Zahlung der Umlage verpflichtet.

(3) Die Umlage ruht auf den Betrieben als öffentliche Last.