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§ 4 UmlG (Nordrhein-Westfalen) — Befreite Betriebe

Umlagegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von der Umlage sind die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft insoweit befreit, als ein Steuermessbetrag aufgrund der Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 6 des Grundsteuergesetzes für sie nicht festgesetzt worden ist.