Vom Landesamt für Finanzen wird das für die Landwirtschaftskammer erhobene Umlageaufkommen nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 5 Prozent innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang an die Landwirtschaftskammer abgeführt.
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Vom Landesamt für Finanzen wird das für die Landwirtschaftskammer erhobene Umlageaufkommen nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 5 Prozent innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang an die Landwirtschaftskammer abgeführt.