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§ 11 UmlG (Nordrhein-Westfalen) — Abführung an die Landwirtschaftskammer

Umlagegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom Landesamt für Finanzen wird das für die Landwirtschaftskammer erhobene Umlageaufkommen nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 5 Prozent innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang an die Landwirtschaftskammer abgeführt.