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# § 1 UmlAussV (Brandenburg) — Bildung des Umlegungsausschusses

Umlegungsausschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung der Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuss zu bilden. Für die Durchführung einer vereinfachten Umlegung ist die Bildung eines Umlegungsausschusses nicht erforderlich.

(2) Mehrere Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung einen gemeinsamen Umlegungsausschuss bilden.

(3) Eine amtsangehörige Gemeinde kann die Bildung des Umlegungsausschusses gemäß § 135 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg auf das Amt übertragen.

(4) Der Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung „Gemeinde … Umlegungsausschuss“, in Städten „Stadt … Umlegungsausschuss“. Im Falle des Absatzes 2 führt der Umlegungsausschuss die Bezeichnung „Gemeinsamer Umlegungsausschuss …“, im Falle des Absatzes 3 „Amt … Umlegungsausschuss“.

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Zitiervorschlag: § 1 UmlAussV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/1

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