Gesetze / Unabkömmlichstellungsverordnung
UkV§ 5 Widerruf der Unabkömmlichstellung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/5#abs-1 (1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/5#abs-2 (2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
1.
einer obersten Landesbehörde oder einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
2.
in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Karrierecenter der Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/5#abs-3 (3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 UkV →
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