Gesetze / Unabkömmlichstellungsverordnung

UkV

§ 5 Widerruf der Unabkömmlichstellung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge

1.
einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für Wehrverwaltung,
2.
einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehrbereichsverwaltung,
3.
im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UkV%202005/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.

§ 4 § 6