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# § 5 UkV 2005 — Widerruf der Unabkömmlichstellung

Unabkömmlichstellungsverordnung  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.

(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge

- 1. einer obersten Landesbehörde oder einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

- 2. in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Karrierecenter der Bundeswehr.

(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.

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Zitiervorschlag: § 5 UkV 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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