Gesetze / Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

UZwG

§ 15 Notstandsfall

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/15#abs-1 (1) Unterstellt die Bundesregierung die Polizei eines Landes oder mehrerer Länder nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ihren Weisungen, so gilt dieses Gesetz auch für die unterstellten Polizeikräfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/15#abs-2 (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht im Land Berlin.

§ 14 § 16