Gesetze / Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG§ 15 Notstandsfall
Stand: 10.06.2019
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- LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2022 – 21 Sa 1313/21Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/15#abs-1 (1) Unterstellt die Bundesregierung die Polizei eines Landes oder mehrerer Länder nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ihren Weisungen, so gilt dieses Gesetz auch für die unterstellten Polizeikräfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwG/15#abs-2 (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht im Land Berlin.