Gesetze / Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG§ 14 Explosivmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2022 – 21 Sa 1313/21Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.2014 – 7 A 10993/13Zitiert von 10
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Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.