Gesetze / Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
UZwG§ 14 Explosivmittel
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 UZwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.03.2022 – 21 Sa 1313/21Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.2014 – 7 A 10993/13Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.