Gesetze / UZK

UZK

Art 9 Registrierung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/9#abs-1 (1) Im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie ansässig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/9#abs-2 (2) In bestimmten Fällen lassen sich Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen, registrieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/9#abs-3 (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, nicht verpflichtet, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen.

Sind Personen im Sinne des Unterabsatzes 1 verpflichtet, sich registrieren zu lassen, so gilt Folgendes:

a) Personen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie ansässig sind,

b) Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/9#abs-4 (4) In bestimmten Fällen können die Zollbehörden die Registrierung für ungültig erklären.

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