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# Art 9 UZK — Registrierung

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie ansässig sind.

(2) In bestimmten Fällen lassen sich Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen, registrieren.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, nicht verpflichtet, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen.

Sind Personen im Sinne des Unterabsatzes 1 verpflichtet, sich registrieren zu lassen, so gilt Folgendes:

a) Personen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie ansässig sind,

b) Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, registrieren sich bei den Zollbehörden, die für das Gebiet zuständig sind, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen.

(4) In bestimmten Fällen können die Zollbehörden die Registrierung für ungültig erklären.

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Zitiervorschlag: Art 9 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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