Gesetze / UZK

UZK

Art 10 Befugnisübertragung

Stand: 02.10.2026

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Fälle gemäß Artikel 9 Absatz 2, in denen Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen,

b) die Fälle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, in denen Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen,

c) die Fälle im Sinne des Artikels 9 Absatz 4, in denen die Zollbehörden die Registrierung für ungültig erklären.

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