Gesetze / UZK

UZK

Art 54 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Stand: 02.10.2026

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die Währungsumrechnung für die Zwecke gemäß Artikel 53 Absätze 1 und 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

←Art 53 →Art 55