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UZK

Art 55 Zeiträume, Daten und Fristen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/55#abs-1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Zeiträume, Daten und Fristen nicht verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/55#abs-2 (2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, finden für Fristen, Daten und Termine die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ( 3 ) geltenden Vorschriften Anwendung.

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